Habe kein Urteil zu Hand, aber dass es so ist ergibt sich aus dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit. Das heisst - vereinfacht gesagt - dass nicht mehr personenbezogene Daten erhoben werden dürfen, als zum Betrieb des jeweiligen Dienstes notwendig sind.
Die verpflichtende Erfassung eines Namens ist zum Beispiel zum Betrieb eines Newsletters nicht erforderlich und daher rechtswidrig.
Freiwillig darf die Angabe des Namens natürlich erfolgen.
(Halb)Off Topic: Ein interessantes Problem in diesem Zusammenhang ist übrigens das dauerhafte speichern der IP Adressen der Besucher. Die IP zählt zu den personenbezogenen Daten und darf / dürfte daher auch nur im o.g. Rahmen gespeichert werden, bzw. solange, bis sichergestellt ist, dass über die IP kein Angriff o.ä. erfolgte.
Ein datenschutzrechtlich einwandfreies Besuchertracking ist folglich ohne Weiteres kaum möglich, da viele Programme, auch solche die nur im Einflussbereich des Hosters (z.B. Webalizer) liegen ein Löschen älterer IPs garnicht vornehmen...
Gruß
Philipp
Geändert von phiro (26-07-2006 um 13:26 Uhr).
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