hier einiges aus österreichischer sicht OGH untersagt Adwords-Klau
Der Oberste Gerichtshof [OGH] in Wien hat nun entschieden, dass der Kauf markenrechtlich geschützter fremder Adwords nicht zulässig ist. Findige Geschäftsleute versuchen mit dieser Praxis, vom guten Namen bekannter Marken zu profitieren.
Die Praxis, bezahlte Sucheinträge mit Schlüsselwörtern ["Adwords"] zu verbinden, hat Google international bereits einige juristische Auseinandersetzungen beschert.
Denn gewiefte Geschäftsleute sichern sich dabei oft die Adwords der Konkurrenz: Sucht man dann etwa nach einem Auto einer bestimmten Marke, gibt Google in den bezahlten Anzeigen einen Link zum Angebot des Rivalen aus. Das verärgert vor allem bekannte Markenhersteller.
Der Oberste Gerichtshof in Wien hat diese weit verbreitete Werbepraxis nun für unzulässig erklärt.
Adwords sind Schlüsselwörter, die Firmen im Zusammenhang mit ihrem Produkt auswählen können. Stimmen die Adwords mit der Sucheingabe eines Nutzers überein, wird die entsprechende Werbung angezeigt. Der Werbende zahlt dann pro Klick auf den Werbelink einen bestimmten Betrag an Google.
Google AdWords
Adwords-Klau verletzt Markenrecht
Im konkreten Fall kaufte sich eine große österreichische Lebensmittelkette den markenrechtlich geschützten Suchbegriff "Wein & Co".
Somit wurde dem Suchenden nach Eingabe dieses Schlagworts nicht die gleichnamige Vinothek, sondern die Website der Lebensmittelkette als erster Treffer in Google angeboten.
Da die Lebensmittelkette diese Adwords-Praxis nicht aufgeben wollte, zog Wein & Co vor Gericht.
Der OGH entschied nun, dass der Kauf der Suchworte "Wein & Co" und die dadurch erreichte Vorreihung der eigenen Website vor den Eintrag des Kennzeicheninhabers dessen Markenrechte verletzt.
Schon im Februar stellte der OGH klar, dass nicht Google, sondern der Käufer der Adwords für etwaige Rechtsverletzungen haftet.
Firmen haften für Adwords-Klau
Vorsicht beim Adwords-Kauf
"Damit ist der Kauf eines fremden Adwords unzulässig", so IT-Rechtsexperte Axel Anderl von Dorda Brugger Jordis, der Wein & Co in dem Fall vertrat.
Wer bei Google oder anderen Suchmaschinen Keywords kaufen will, müsse "irrsinnig aufpassen, dass er nicht unbewusst Markenrecht verletzt", warnt Anderl weiter in der "Presse". Schließlich schlagen die Internet-Firmen von sich aus Wortvarianten vor. Ob diese geschützt sind, prüft Google aber nicht.
Sperre des eigenen Markennamens
Als Rechteinhaber könne man sich gegen solch unliebsame Überraschungen aber schützen. "Und zwar, indem man seinen Namen bei Google sperren lässt", so Anderl.
Allerdings verlangt das US-Unternehmen derzeit noch, dass man seine Registrierung als Wortmarke nachweisen kann. Ob sich diese Geschäftspraxis vor dem Hintergrund des OGH-Urteils ändert, bleibe abzuwarten.
"Sittenwidrige Ausbeutung"
Offen, da vom OGH nicht angesprochen, bleibt aber die Frage der Verantwortlichkeit des Käufers selbst: Das Wegschnappen geschützter Keywords wird von der herrschenden Lehre mit dem unzulässigen Werben unmittelbar vor dem Geschäftslokal eines Mitkonkurrenten und auch mit Werbung beim Buchstaben des Konkurrenten im Branchenverzeichnis verglichen.
In all diesen Fällen würden der Ruf und die Leistung eines Dritten ohne sachliche Rechtfertigung sittenwidrig ausgebeutet, erklärt IT-Rechtsexperte Axel Anderl von Dorda Brugger Jordis.
Damit ist Keyword-Advertising für den Käufer fremder Kennzeichen riskant. In einigen Ländern wie etwa Frankreich darf Google keine geschützten Schlüsselwörter mehr an Konkurrenzfirmen verkaufen.
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hab einen vergleich mit INTEL hinter mir - den zu meinen gunsten zu
entscheiden, war nicht ohne. ein zweites mal würde ich darauf verzichten.
darf auch leider 10 jahre nichts darüber ausplaudern, steht auf seite 24 d. vertrages der 60 seiten lang ist.
gruss
HENNY |