Es gibt ein neues Urteil in Sachen Suchmaschinen-Haftung:
AG Charlottenburg, Urt. v. 25.02.2005 - Az.: 234 C 264/04 Leitsätze:
1. Eine Suchmaschinen haftet für Rechtsverletzungen frühestens ab Kenntnis.
2. Eine Prüfpflicht vor Veröffentlichung besteht für eine Suchmaschine grundsätzlich nicht.
3. Für ein anwaltliches Aufforderungsschreiben, das die Suchmaschine in Kenntnis setzt, können keine Anwaltskosten geltend gemacht werden.
Das Besondere an der Entscheidung ist, dass die Klägerin hier Ersatz der Anwaltskosten verlangte, die für das Schreiben anfielen, die die Suchmaschine in Kenntnis über die Rechtsverletzungen setzte. Dem hat das Gericht eine Absage erteilt.