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| Online-Recht Hier geht es um rechtliche Themen beim Online-Marketing. |
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| Das LG Berlin (Beschl. v. 13.01.2005 - Az.: 27 O 573/04) hat entschieden, dass Suchmaschinen für inhaltsgleiche Verstöße nicht haften. Gegen die die Schuldnerin, eine bekannte Suchmaschine, war in der Vergangenheit aufgrund rechtswidriger Inhalte unter URL Nr. 1 eine einstweilige Verfügung erlassen worden. Diese URL Nr.1 wurde entfernt. Wenig später tauchten die gleichen Inhalte unter URL Nr.2 auf. Nun stellte sich die Frage, ob die Suchmaschine dies von vornherein hätte ausfiltern müssen. Eine solche Pflicht lehnen die Berliner Richter ab. Landgericht Berlin, Beschluss v. 13.01.2005 - Az.: 27 O 573/04 Leitsätze: 1. Eine Suchmaschine trifft kein Verschulden für rechtswidrige Inhalte, wenn diese Inhalte in der Vergangenheit verboten wurden, sie nun aber unter einer neue URL auftauchen. Denn einer Suchmaschine ist es technisch nicht möglich, kerngleiche bzw. gleichartige Rechtsverletzungen in einem vorgezogenen Filterverfahren zu erkennen und zu sperren. 2. Angesichts der Schlüsselfunktion der Suchmaschinen als Navigationshilfen, die der breiten Öffentlichkeit den Weg zu Inhalten im Internet erst ermöglichen, ist davon auszugehen, dass dem Suchmaschinenbetreiber nur die Einhaltung des Unterlassungsgebots bzgl. der in einer gerichtlichen Entscheidungung umfassten konkreten Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine obliegt. http://www.suchmaschinen-und-recht.d...-20050113.html Alles Gute Martin Bahr |