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| Stammtisch Hier wird über alles gesprochen ausser Online-Marketing. |
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#1
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| Hi, mir ist die Tage eine Mail mit dem Betreff "Vollstreckung Internet-Domains, Abmahnung" von einer Münchner Anwaltskanzlei ins Haus geflattert. Mein erster Gedanke war nur: "Och nö." Dann habe ich 'spasseshalber' reingeschaut um zu wissen ob wirklich bald eine Abmahnung per Post zu erwarten ist... Zu meiner Verwunderung wollten die - auf Zwangsvollstreckungen spezialisierte - Kanzelei mich als Kunden. Neutraler Text mit URL der Kanzelei, jedoch von einer komischen <nachname>-rechtsanwaltshin@web.de Adresse abgeschickt. Die Mail ging an eine meiner Projekt-Adressen - dieses Projekt lässt beim besten Willen überhaupt keinen Gedanken aufkommen, dass ich an Zwangsvollstreckungen oder Abmahnungen Interesse haben könnte... Ist die Kanzelei für solche Art Spamming vielleicht bekannt? Mir sagt sie jedenfalls nichts und wir hatten auch noch nie mit ihr zu tun. Finde es dreist (und leicht paradox) mit sowas für seine Abmahngsdienste zu werben... Aber eigentlich ist es ja lustig ;-) |
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#2
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| Mails mit diesem Betreff öffne ich überhaupt nicht. Außerdem, sind solche unaufgeforderten Werbemails mit dt. Absender nicht verboten laut Datenschutz etc.? Das müsste doch eine Kanzlei wissen. |
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#3
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| Genau das meinte ich ja mit paradox... Wenn es ja irgendein Spam gewesen wäre - so what... aber die Tatsache, dass es von einer Kanzelei kommt welche für mich Abmahnungen durchführen will, brachte mich dazu es jetzt doch mal zu posten, damit ihr auch was zum schmunzeln habt ;-) |
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#4
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| Steht die E-Mail ...@web.de auch im Briefkopf? Ich vermute mal nein, oder? |
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#5
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| Doch - Im Header ist auch die @web.de Adresse als Returnpath etc. angegeben. |
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#6
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| ** Kopf kratz* * |
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#7
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| Hier ist mal der Mail-Header - natürlich geschwärzt, damit sich keiner beschweren kann oder ich gar eine Abmahnung erhalte ;-) Code:
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#8
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| iss spam. haben wir auch schon ein paar mal auf verschiedenen Projektadressen gekriegt. Ist auch ganz moderne Masche heutzutage: Schritt 1) Anwalt suchen (am besten nen Freund/Bekannten). Mit dem zusammen das Internet nach seiten durchtsöbern, die irgendwo nicht 100% mit der Rechtsprechung konform gehen. Zum beispiel Formulierungsfehler in den AGBs. Ganz beliebt und oft vergessen: Der Paragraph betreffend der Wiederrufsbelehrung in den AGB muss "nach Schriftart oder/und -form sowie -farbe deutlich vom übrigen Text abzugrenzen sein" (§355 Abs. 2 Satz 1 BGB) Auf Deutsch: Mach den paragraph betreff der Wiederufsbelehrung fett und rot, damit jeder volldepp der zu faul zum lesen ist, ihn auch findet. Oder auch schön: Irgendwo in deinem Shop einen Preis angegeben? ich hoffe du hast auch angegeben ob er netto (oder was man bei einem Angebot für endkunden erwarten sollte) Brutto ist (überall und jedesmal) Schritt 2) Schnell eine Internetseite zum gleichen Thema gründen. Mach dir nicht zu viel mühe damit, du brauchst kein kunden. Schritt 3) Eine hübsche Abmahnung + Unterlassungserklärung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht verfassen und abschicken. Schritt 3 bei beliebig vielen "Konkurrenten" wiederhohlen und irgendwann findet sich schon ein blöder, der dir deine "Anwalstrechnung" bezahlt. Schritt 4) netten 50/50 Split mit dem Anwalt machen und freuen. Risiko dabei: Man kann natürlich auf ein Unternehmen stoßen, welches dann eine Gegenklage einleitet ![]() |
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#9
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| Zitat:
haben wir unterschiedliche BGBs? bei mir steht nix von "schriftart" etc.?! |
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#10
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| Sorry, ein wenig Verwirrung gestiftet, also der § im BGB beinhaltet nur folgenden Satz: "Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher ->eine deutlich gestaltete Belehrung<- über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels[...]" Die Klausel mit der Form und Farbe ist nicht im Rechtstext selber verankert. Sondern in diversen Urteilen betreff des §355 BGB nachzulesen. Natürlich gibt es (wie so oft) auch unterschiedliche Urteile dazu. Das macht die Sache ja gerade erst spannend ![]() |
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